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   LSG Hamburg, 19.02.2015 - L 1 KR 5/15 B ER   

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https://dejure.org/2015,3306
LSG Hamburg, 19.02.2015 - L 1 KR 5/15 B ER (https://dejure.org/2015,3306)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 19.02.2015 - L 1 KR 5/15 B ER (https://dejure.org/2015,3306)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 19. Februar 2015 - L 1 KR 5/15 B ER (https://dejure.org/2015,3306)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kostenübernahme für eine Schulbegleitung während der Fahrten mit dem Schulbus; Zuerst angegangener Leistungsträger; Schulweghilfe und Schulbegleitung; Sachleistungsprinzip in Form der Sachleistungsverschaffung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB I § 43; SGB V § 37 Abs. 2
    Kostenübernahme für eine Schulbegleitung während der Fahrten mit dem Schulbus

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung - Sozialhilfe -

    Auszug aus LSG Hamburg, 19.02.2015 - L 1 KR 5/15
    Denn in dem Bereich der Leistungserbringung nach dem SGB XII gilt das Sachleistungsprinzip in Form der Sachleistungsverschaffung, was dazu führt, dass der Leistungsberechtigte einen Anspruch gegen den Leistungsträger auf Zahlung der Verbindlichkeit hat, die gegenüber dem Leistungserbringer besteht, wobei die Zahlung direkt an den Leistungserbringer erfolgt (vgl. dazu im Einzelnen BSG, Urt. v. 28.20.2008 - B 8 SO 22/07 R, BSGE 102, 1; zur Geltung auch im ambulanten Bereich: BSG, Urt. v. 25.09.2014 - B 8 SO 8/13 R, Rn. 15).
  • BSG, 25.09.2014 - B 8 SO 8/13 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft -

    Auszug aus LSG Hamburg, 19.02.2015 - L 1 KR 5/15
    Denn in dem Bereich der Leistungserbringung nach dem SGB XII gilt das Sachleistungsprinzip in Form der Sachleistungsverschaffung, was dazu führt, dass der Leistungsberechtigte einen Anspruch gegen den Leistungsträger auf Zahlung der Verbindlichkeit hat, die gegenüber dem Leistungserbringer besteht, wobei die Zahlung direkt an den Leistungserbringer erfolgt (vgl. dazu im Einzelnen BSG, Urt. v. 28.20.2008 - B 8 SO 22/07 R, BSGE 102, 1; zur Geltung auch im ambulanten Bereich: BSG, Urt. v. 25.09.2014 - B 8 SO 8/13 R, Rn. 15).
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